Eine funktionierende Toilette ist in Mitteleuropa eine unerlässliche Voraussetzung für eine mangelfreie Mietwohnung. Geht sie kaputt und der Vermieter trödelt mit der Reparatur, sind Mieterinnen und Mieter berechtigt, die Instandsetzung auf eigene Faust zu veranlassen. So sieht es das Gesetz vor – und so bestätigt es auch ein Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin (Az. 10 C 513/24), auf das das Magazin «Das Grundeigentum» (Nr. 15/2025) verweist.
In dem konkreten Fall hatte die Mieterin ihrer Vermieterin den Mangel schriftlich angezeigt. Weil die Vermieterin in der Zwischenzeit aber umgezogen war, erreichte sie das Schriftstück an der im Mietvertrag benannten Adresse nicht. Die Mieterin beauftragte daraufhin selbstständig eine Reparatur. Der Vermieterin gefiel das nicht, sie bestand darauf, dass die Mieterin die Kosten dafür selbst tragen muss. Daraufhin zog die Mieterin vor Gericht.
Und dieses gab der Mieterin recht. Obwohl die Vermieterin aufgrund der nicht zugestellten Post gar nicht erst die Möglichkeit dazu gehabt habe, selbstständig eine Reparatur durchzuführen oder zu beauftragen, sei es andersherum der Mieterin nicht zuzumuten, erst auf einen solchen Verzugseintritt im juristischen Sinne zu warten. Darum sei sie trotz fehlenden Verzugs der Vermieterin dazu berechtigt gewesen, die nicht funktionierende Toilette in Eigenregie reparieren zu lassen, um den Mangel zu beseitigen.